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Barrierefreie Webseiten nach BGG und BITV 2.0

Im Zuge der Richtlinie 2016/2102 zur digitalen Barrierefreiheit wurden im Juli 2018 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und im Mai 2019 die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verabschiedet. Diese gelten für alle öffentlichen Stellen des Bundes, auf Landesebene gelten jeweils eigene Gleichstellungsgesetze, welche aber auch auf die BITV 2.0 oder europäische Vorgaben verweisen. So gelten bspw. in Sachsen das Sächsische Inklusionsgesetz (SächsInklusG) vom Juli 2019 und das Barrierefreie-Websites-Gesetz (BfWebG) vom April 2019.

Barrierefreie Webseiten nach BITV 2.0

Unternehmen und Verbände

Wer ist zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet?

Gemäß §12 BGG gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes, ihre digitalen Auftritte barrierefrei zu gestalten. Hierzu gehören vor allem Behörden, öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Stiftungen und Verbände. Aber auch weitere Stellen können dazu verpflichtet sein, was aber einer Einzelfallprüfung bedarf.
Weiterhin grundsätzlich verpflichtet sind:

  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Kassenärztliche Vereinigungen
  • Öffentlicher Nahverkehr
  • Hochschulen
  • Sozialversicherungen
  • Industrie- und Handelskammern
  • Ärztekammern
  • Zweckverbände
  • Sparkassen

Das ist zu beachten

5 Anforderungen an digitale Barrierefreiheit

Aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – (BITV 2.0) ergeben sich im wesentlichen 5 Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit. Die Umsetzung dieser Anforderungen ist wiederum an verschiedene Richtlinien geknüpft.

Konformitätsvermutung

1

Eine Vermutung zur digitalen Barrierefreiheit liegt laut §3 BITV 2.0 vor, wenn eine Konformität zur EN 301549 gewährleistet ist. Hierfür ist eine Barrierefreiheit für Webseiten (öffentlich & intern), mobile Anwendungen, elektronische Verwaltungsabläufe, Softwareanwendungen und digitale Dokumente herzustellen.

Stand der Technik

2

„Der Stand der Technik“ im Kontext digitaler Barrierefreiheit beschreibt den Einsatz von fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Technologien und sollen einen bestmöglichen Zugang für Menschen mit Behinderung sichern, ohne die Funktionalität der Informations- und Kommunikationstechnik zu beeinträchtigen.

Höchstmaß an Barrierefreiheit

3

Vorgaben zu einem Höchstmaß digitaler Barrierefreiheit werden von Ländern und Kommunen unterschiedlich definiert. Grundsätzlich gilt aber, dass  Formulare, interaktive Prozesse, und Webseiten mit zentralen Informationsgehalten eine ergonomische Benutzeroberfläche mit unterstützender Nutzerführung beinhalten sollen.

Gebärdensprache

4

Öffentliche Stellen des Bundes müssen laut §4 BITV 2.0 ihre Online Auftritte um Informationen in deutscher Gebärdensprache (DGS) ergänzen. Diese Videos sollen wesentliche Informationen der Webseite, Hinweise zur Navigation sowie weitere Erklärungen und Verweise auf weitere Inhalte in DGS beinhalten.

Leichte Sprache

5

Ähnlich der Gebärdensprache müssen öffentliche Stellen des Bundes Informationen in leichter Sprache auf Ihren Webseiten veröffentlichen. Diese umfassen wieder die wesentlichen Informationen des Webseiteninhalts, Hinweise zur Navigation sowie Erklärungen und Verweise zu weiteren Inhalten in leichter Sprache.

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